Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins „von Lützow“ Herford e.V.

(in der Fassung vom 22.09.2021)

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein „von Lützow“ Herford e.V. „Der Verein hat seinen Sitz in Herford. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter Nr. VR 21052 eingetragen.

1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr

2. Der Verein ist zurzeit Mitglied in folgenden Verbänden: a) Kreissportbund Herford b) Kreisreiterverband Herford c) Pferdesportverband Westfalen d) Landessportbund Nordrhein-Westfalen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) die Ausübung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports
b) die Teilnahme an und Durchführung von sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung) – durch Ausschluss aus dem Verein – durch Tod – durch Auflösung des Vereins

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied – trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht – in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Dem auszuschließenden Mitglied wird die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens schriftlich zu den Vorwürfen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu äußern.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Pferdeleistungsprüfungen besondere Verdienste erworben haben. Zum Ehrenvorsitzenden kann ein früherer Vorsitzender des Vereins ernannt werden, der sich um den Verein in besonders hohem Maße verdient gemacht hat. Der Verein kann stets nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieses erfolgt bei neuen Mitgliedern grundsätzlich über SEPA-Lastschriftverfahren. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen stunden, reduzieren, ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Stimmrecht und Wahlen

1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Bei der Wahl des Jugendressortleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum 21. Lebensjahr an zu. Die Kinder und Jugendlichen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Die gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jugendversammlung teilnehmen.

3. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Gesamtvorstand d) die Jugendversammlung

§ 8 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, können Aufwandsentschädigungen und/oder Aufwendungspauschalen gezahlt werden. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke können Verträge mit Übungsleitern abgeschlossen werden.
Auch kann der Vorstand Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. In jedem Fall sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet 1x im Kalenderjahr statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Dieses geschieht in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

4. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

c) von den Abteilungen

8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen

9. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese verlangt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu gelten die Regelungen bzgl. Frist und Veröffentlichung zu § 9. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) Dem Vorsitzenden

b) Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c) Dem Geschäftsführer

d) Dem Schatzmeister

e) Dem Jugendressortleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch ein Vorstandsmitglied b) – e) vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes sowie bei Bedarf der Stellvertreter von Geschäftsführer, Schatzmeister und Jugendressortleiter erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5. Der geschäftsführende Vorstand informiert den Gesamtvorstand in den gemeinsamen Sitzungen über seine Tätigkeiten.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§ 12 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und seinen Stellvertretern, den Abteilungsleitern oder vertretungsweise deren Stellvertretern, dem/den Ehrenvorsitzenden, dem Pressewart und ggf. den Vertretern vorhandener Ausschüsse.

2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis der Abteilungen

b) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

c) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen.

3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für Abteilungen, die keine Abteilungsversammlung durchführen, bestimmt der Gesamtvorstand die Abteilungsleitung. Diese werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestätigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese kommissarisch im Amt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.

5. Die Mitarbeiter der Abteilungen werden von der jeweiligen Abteilungsleitung vorgeschlagen und durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 Kassenprüfer/-prüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie des Vorstandes.

§ 16 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Herford, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.09.2021 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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